Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 72 SächsWG – Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.

(2) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes auch

  1. 1.

    die Gelände zwischen Ufern und Deichen, die Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken sowie Flutungspolder,

  2. 2.

    Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind, und

  3. 3.

    bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete.

(3) Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren.

(4) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Abs. 1 Satz 2 erlassen werden.

(5) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. In allen anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.