§ 72 SGG, Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters
(1) Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002).
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R - Prozessfähigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht im sozialgerichtlichen Verfahren - Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten…
- BSG, 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R - Leistungen i.R.d. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung - Grundsätze zur Angemessenheit der…
- BSG, 15.11.2012, B 8 SO 23/11 R - Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit einer Partei
- BSG, 30.09.2009, B 9 SB 10/09 B - Zulässigkeit einer Revision im sozialgerichtlichen Verfahren - Prüfung der Prozessfähigkeit von Amts wegen
