§ 72 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden
§ 72 LWaldG – Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst
Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält.