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§ 72 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 72 LWaldG – Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst

Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält.