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§ 72 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 72 LBG M-V – Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(§ 40 BeamtStG)

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht

  1. 1.

    Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten sowie die Tätigkeit in Organen und Gremien der kommunalen Landesverbände und

  4. 4.

    Nebentätigkeiten, die ohne Vergütung ausgeübt werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 sind folgende Nebentätigkeiten anzeigepflichtig, auch wenn sie ohne Vergütung ausgeübt werden:

  1. 1.

    die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

  2. 2.

    die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

  3. 3.

    gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

  4. 4.

    der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.