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§ 72 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 72 KrO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter oder als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen der Entscheidung nach § 27 Abs. 3 und 5, § 41 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen den Kreis oder gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde geltend macht,
  2. 2.
    eine Weisung des Kreises nach § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt oder
  3. 3.
    ohne triftigen Grund einer Sitzung des Kreistags oder eines Ausschusses fernbleibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen der Entscheidung nach § 19 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen den Kreis oder gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde geltend macht oder
  2. 2.
    eine Weisung des Kreises nach § 19 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter, als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger

  1. 1.
    es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) oder
  2. 2.
    vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(7) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landrätin oder der Landrat. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Kreistagsabgeordneten und der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden nur auf Antrag des Kreistags verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.