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§ 72 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HmbHG – Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen

(1) Die zuständige staatliche Stelle und die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, ob an die Stelle einer staatlichen Abschlussprüfung eine Hochschulabschlussprüfung oder an die Stelle einer Hochschulabschlussprüfung eine staatliche Abschlussprüfung treten soll.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule für Studiengänge, die durch staatliche Prüfungen abgeschlossen werden, Prüfungsordnungen zu erlassen.

(3) Die §§ 59 bis 65 gelten für staatliche Prüfungsordnungen entsprechend, soweit dies mit dem Zweck der jeweiligen staatlichen Prüfung vereinbar ist. Abweichend von § 64 Absatz 1 kann auch zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, wer die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die staatlichen Prüfungsordnungen sollen dem § 66 entsprechende Regelungen enthalten.

(4) Die Hochschulen können auf Grund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Abschlussprüfung einen Hochschulgrad verleihen; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.