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§ 72 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt III – Briefwahl

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 GLKrWO – Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen

(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Stimmzettelumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die vom Briefwahlvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) 1Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1. 2Den Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat der Wahlvorsteher des Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu bestätigen.