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§ 72 DRiG - Bildung des Richterrats

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.