§ 723 ZPO, Vollstreckungsurteil
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) 1Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. 2Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 09.06.2011, V ZB 319/10 - Vollstreckungsgericht kann bei Annahme eines suizidgefährdeten Schuldners durch die zuständige Behörde von dem Ergreifen ausreichender Maßnahmen ausgehen - Ergreifen…
- BGH, 02.07.2009, IX ZR 152/06 - Vollstreckbarkeit einer auf einem Schiedsspruch beruhenden Verurteilung durch den Superior Court of California - Zulässigkeit der Doppelexequatur von Schiedssprüchen…
- BGH, 17.06.2010, V ZA 6/10 - Anfechtung eines Zuschlags für ein Grundstück eines Schuldners mit einem Mindestgebot von einem Euro als Verkehrswert
- BGH, 29.09.2011, IX ZR 134/08 - Möglichkeit der Erhebung einer Zustellungsrüge in der Revisionsinstanz
- § 10 AUG
- § 353 InsO, Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
