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§ 721 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zu § 721: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).