§ 71 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 71 UmwG – Bestellung eines Treuhänders
(1) 1Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. 2Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.
(2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.