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§ 71 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Kostentragung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 71 SächsBRKG – Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze

(1) Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Großschadensereignissen und bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet

  1. 1.

    die Verursacher der Großschadens- oder Katastrophengefahr,

  2. 2.

    die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Tieres.

§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Aufwendungsersatz auf Grund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, so weit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.