§ 71 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VII – Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 71 MBG Schl.-H. – Anzahl der Mitglieder des Referendarrats
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.