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§ 71 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 71 KWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Für die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen gilt § 51 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Bewerbern geordnet und gebündelt verpackt.