§ 71 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
§ 71 HwO – Wählbarkeit zum Gesellenausschuss
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.volljährig ist,
- 2.eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
- 3.seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.