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§ 71 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HwO – Wählbarkeit zum Gesellenausschuss

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

  1. 1.
    volljährig ist,
  2. 2.
    eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
  3. 3.
    seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.