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§ 71 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 6. Abschnitt – Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 71 BayLTGeschO – Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung einzureichen. 2Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. 3Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, so weit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden. 4Sie soll grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort beinhalten.

(2) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, werden gem. § 67 Abs. 2, Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, gem. § 67 Abs. 3 behandelt.