§ 70 ZVG, Entscheidung über Sicherheitsleistung
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) 1Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. 3Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Zu § 70: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 12.07.2012, V ZB 130/11 - Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf Erbringung einer Sicherheit bei Feststetzung eines symbolischen Grundstückswerts von 1 EUR
- § 186 ZVG, Übergangsregelung
- BGH, 28.02.2013, V ZB 164/12 - Erbringen einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse - Gutschrift des Betrages vor dem…
