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§ 70 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 70 ZPO – Beitritt des Nebenintervenienten

(1) 1Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
  2. 2.
    die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
  3. 3.
    die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.