§ 70 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 70 SVwVG – Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.