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§ 70 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 8 – Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 70 SVG – Kindererziehungszuschlag

(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

  1. 1.

    für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

  2. 2.

    für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

  1. 1.

    Tod des Kindes,

  2. 2.

    Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

  3. 3.

    Tod des Anspruchsberechtigten oder

  4. 4.

    Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

Zu § 70: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.