§ 70 PersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über
- a)Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- b)Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
- c)Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.