§ 70 PersVG, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über

  1. a)
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. b)
    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugendvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
  3. c)
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.