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§ 70 PersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über

  1. a)
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. b)
    Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
  3. c)
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.