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§ 70 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → I. Abschnitt – Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 70 LVwVG – Einwendungen gegen den Anspruch

Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch aus der Urkunde selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.