Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 KWO M-V – Bekanntmachungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Kreiswahl- und Gemeindewahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde, das Amt oder den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben den Veröffentlichungen in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlbehörden durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des Wahlgebietes bekannt gegeben werden. Der Landeswahlleiter und das Innenministerium veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(3) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(4) Für eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Absatz 4 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.