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§ 70 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 1 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 70 FhG – Rückmeldung und Beurlaubung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Studierende, die nach Ablauf eines in der Immatrikulationsordnung festzulegenden Studienabschnitts das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Fachhochschule zurückzumelden.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, es sei denn, sie beantragen die Rückmeldung, um an einem weiteren Studiengang teilzunehmen oder die Abschlussprüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen,
  2. 2.
    die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.

(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden.