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§ 708 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 708: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).