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§ 6e LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 6e LBesG – Jahresprämie (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern der Landesbetriebe Daten und Information, Liegenschafts- und Baubetreuung sowie Mobilität kann eine nicht ruhegehaltfähige leistungs- und erfolgsabhängige Jahresprämie bis zu 25 v.H. des Jahresgrundgehalts gewährt werden. Ist in einem Landesbetrieb mehr als ein Geschäftsführer bestellt, darf die Jahresprämie des stellvertretenden Geschäftsführers 15 v. H. des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.