§ 6b GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
§ 6b GerOrgG
1Im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main besteht für die Wahrnehmung der Aufgaben der Amtsanwälte die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main. 2Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.