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§ 6 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 6 UAG – Stellvertretende Mitglieder

(1) Im Untersuchungsausschuss ist eine Stellvertretung durch andere als die hierfür benannten Personen unzulässig.

(2) Außerhalb des Vertretungsfalls können stellvertretende Mitglieder die dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweismittel einsehen und an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.