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§ 6 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürMfG – Unternehmensbezogene Förderbereiche

Zur Erfüllung der Ziele der Mittelstandsförderung unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft durch unternehmensbezogene Fördermaßnahmen. Alle Fördermaßnahmen und Förderprogramme sind für die Adressaten überschaubar und verständlich zu formulieren und darzustellen. Die Förderbereiche umfassen im Einzelnen:

  1. 1.

    Maßnahmen der Steigerung der Innovationsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft sowie energieeffizientes und Ressourcen schonendes Wirtschaften,

  2. 2.

    die Entwicklung von Produkt- und Prozessinnovationen, insbesondere die Förderung von Effizienzgewinnen,

  3. 3.

    die Einbeziehung wissensintensiver und kreativer Dienstleistungen in Innovationsprozesse,

  4. 4.

    den Transfer von Forschungsergebnissen in der mittelständischen Wirtschaft,

  5. 5.

    die Investitionstätigkeit der mittelständischen Wirtschaft im Zusammenhang mit Ansiedlung, Errichtung und Unternehmenswachstum,

  6. 6.

    die Gründung, Übernahme und Nachfolgesicherung von Unternehmen,

  7. 7.

    die Erschließung von Märkten und die Schaffung von Marktzugängen, insbesondere im Ausland,

  8. 8.

    die Sicherung und den Ausbau von Beschäftigung sowie die Integration in den ersten Arbeitsmarkt,

  9. 9.

    die berufliche Bildung und Qualifizierung in der mittelständischen Wirtschaft einschließlich der Vermittlung von wirtschaftlichen Kenntnissen,

  10. 10.

    die Errichtung und den bedarfsgerechten Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, einschließlich der Breitbandinfrastruktur.