§ 6 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Gerichte
§ 6 ThürAGGVG – Landgerichte
Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden;
- 2.für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.