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§ 6 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amts enthoben werden.