Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 6 StGHG

(1) 1Die Vorschläge zur Wahl der sechs übrigen Mitglieder sind in Listen vorzulegen. 2In jeder Liste müssen die Namen und Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein. 3Das Recht, Listen vorzulegen, steht jeder Fraktion des Landtags zu. 4Die Listen sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen. 5Spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Wahl sind die Listen mit den Namen der vorgeschlagenen Personen ohne Angabe der Anschriften bekannt zu geben. 6Den Abgeordneten ist auf Verlangen Einsicht in die Listen nach Satz 4 zu gewähren.

(2) Die Mitglieder, die aus jeder Liste zu entnehmen sind, werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 gewählt.

(3) Die Mitglieder sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Listen verzeichnet sind.

(4) Die übrigen in den Listen verzeichneten Personen sind stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Listen.

(5) 1Niemand kann gleichzeitig Mitglied und stellvertretendes Mitglied, gleichzeitig Mitglied nach § 2 Abs. 1 und 2 oder gleichzeitig stellvertretendes Mitglied nach § 4 Abs. 1 und 3 sein. 2Ist jemand sowohl aus einer Vorschlagsliste nach § 5 Abs. 1 als auch aus einer Liste nach Abs. 1 gewählt worden, so setzt die Wirksamkeit der Wahl den Verzicht auf eines der beiden Ämter voraus. 3Der Verzicht kann nur innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags erklärt werden.