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§ 6 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

2. Abschnitt – Zulassung der Veranstalter

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsPRG – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

  1. 1.

    juristischen Personen des Privatrechts,

  2. 2.

    nichtrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,

  3. 3.

    natürlichen Personen,

  4. 4.

    Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

  5. 5.

    Hochschulen im Freistaat Sachsen, sofern die Veranstaltung des Programms ausschließlich Ausbildungszwecken im Rahmen von journalistischen oder medientechnischen Studiengängen dient oder keine staatlichen Mittel für die Veranstaltung des Programms und seine Verbreitung in Anspruch genommen werden,

  6. 6.

    fremdsprachigen Rundfunkveranstaltern.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat oder als Vereinigung nicht verboten ist,
  2. 2.
    seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. 3.
    die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird,
  4. 4.
    wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder auf Dauer angelegter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

  1. 1.

    unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,

  2. 2.

    politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung,

  3. 3.

    Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise wesentlichen Einfluss nehmen können, sowie Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder Mitglieder eines Organs dieser Anstalten sind.

Gleiches gilt für Unternehmen, die zu den in Satz 1 Genannten in einem Verhältnis stehen, das dem von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    sich das Programm des Antragstellers ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und

  2. 2.

    der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und

  3. 3.

    die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenwirkungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung nach Satz 1 ausreichend ausschließen.

(5) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. §§ 4; 5 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2, 3; 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.