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§ 6 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall → Zweiter Abschnitt – Versicherter Personenkreis

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 SGB VII – Freiwillige Versicherung

(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

  1. 1.

    Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,

  2. 2.

    Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,

  3. 3.

    gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

  4. 4.

    Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

  5. 5.

    Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) und 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (a. a. O.). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2447).

(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.