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§ 6 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 6 NSpG – Sparkassenverordnung, Sparkassensatzung

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Begrenzung des Geschäftsrisikos durch Verordnung zu bestimmen, dass Sparkassen bestimmte Arten von Geschäften nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen.

(2) Die Organisation und die Verwaltung der Sparkasse sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Sparkassenorgane, des Kreditausschusses und der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die allgemeinen Grundsätze für die Geschäftspolitik werden durch Satzung geregelt, die der Träger beschließt.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde veröffentlicht eine Mustersatzung für Sparkassen. Die Satzung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde nur, soweit sie von der Mustersatzung abweicht.