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§ 6 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

I. – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NLWG

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit sechs Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und

  3. 3.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 2 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

  3. 3.

    wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.