§ 6 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeines
§ 6 NKWG – Allgemeiner Kommunalwahltag
(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag).
(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.