§ 6 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 NKPG – Beratung
Die Prüfungsbehörde kann zu prüfende Stellen sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten.