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§ 6 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 6 NBrandSchG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise für die Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den §§ 170 bis 176 NKomVG, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die Aufgaben nach diesem Gesetz führt abweichend von § 171 Abs. 1 bis 3 NKomVG das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde.

(3) 1Das Fachministerium richtet Aufsichtsbereiche ein. 2In jedem Aufsichtsbereich wirkt eine Regierungsbrandmeisterin oder ein Regierungsbrandmeister bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.

(4) 1Gemeinden und Landkreise haben ihrer Aufsichtsbehörde über jeden Einsatz der Feuerwehr zu berichten. 2Große selbständige Städte haben anstelle der Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu berichten.

(5) Das Fachministerium kann anordnen, dass Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer Geschäftsstatistik erfasst werden.