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§ 6 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend; der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig

  1. 1.
    bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder,
  2. 2.
    bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.