§ 6 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlorgane
§ 6 LWO – Bewegliche Wahlvorstände
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeindeverwaltung bewegliche Wahlvorstände bilden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindeverwaltung kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen.