§ 6 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 6 LWG – Wahlsystem
Fünfundfünfzig Abgeordnete werden in Wahlkreisen und fünfundfünfzig Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.