§ 6 LUVPG M-V
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 LUVPG M-V – Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.