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§ 6 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStG M-V – Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Das Standesamt hat den Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

(5) Das Standesamt unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich

  1. 1.

    die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,

  2. 2.

    die zuständige Meldebehörde,

  3. 3.

    das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt oder die hierfür zuständige Stelle

von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 3 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.

(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Der Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird zu dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, wirksam.

(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.