§ 6 InsOAG M-V, Förderung
Das Land gewährt den anerkannten Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, soweit diese Zuwendungen zur qualifizierten und ausreichenden Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Nähere regeln die Förderrichtlinien des Sozialministeriums.
