Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
§ 6 IngG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes berechtigt zu sein oder
- 2.
entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 3 Absatz 5
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmen.