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§ 6 IngG
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 714-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 IngG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes berechtigt zu sein oder

  2. 2.

    entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 3 Absatz 5

die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmen.