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§ 6 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6 HG 2010 – Planstellen/Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen

Planstellen sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

  1. 1.

    ohne Dienstbezüge beurlaubt,

  2. 2.

    zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder

  3. 3.

    im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung

Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von Schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Ministerium für Inneres und Kommunales: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr: 4

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

(12) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zum Stichtag 31. Dezember 2010 unter Einbeziehung des Auslaufzeitraums.