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§ 6 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 6 HAGFamFG – Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse

(1) Das Amtsgericht ist zuständig, freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen vorgenommen werden können.