§ 6 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 6 HAGFamFG – Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse
(1) Das Amtsgericht ist zuständig, freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen vorgenommen werden können.