Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 GmbHG – Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Geschäftsführer kann nicht sein, wer

  1. 1.

    als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,

  2. 2.

    aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

  3. 3.

    wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

    1. a)

      des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

    2. b)

      nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

    3. c)

      der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

    4. d)
    5. e)

      nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

    verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

3Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. 4Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Zu § 6: Geändert durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026), 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023), 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).