§ 6 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 6 FraktG – Rechnungslegung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Sie ist spätestens zum Ende des fünften Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Rechnungsjahres binnen einer Frist von fünf Monaten zu legen.
(2) Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.